Allgemeine Geschäftsbedingungen

a) Das Unternehmen RASANT PERSONAL-LEASING GMBH hat durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niedersachsen/Bremen in Hannover vom 15.07.1992 die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von Leiharbeitnehmern erhalten.
b) Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlichen zulässigen Arbeitsgrenzen zu beschäftigen. Der Entleiher hat hierbei insbesondere die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden gemäß §§3,4 und 5 ArbZG sowie das Verbot der Sonntagsarbeit gemäß § 9 ArbZG zu beachten. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken. Der Entleiher übernimmt während der Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers die betriebsärztliche Betreuung gem. BGV A7. Der Leiharbeitnehmer darf nur in Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, die nach der Rechtsprechung keine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich mit RASANT vereinbart worden ist. Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, alle geltenden Rechtsbedingungen, Unfallverhütungsvorschriften und Technischen Richtlinien des Arbeitsschutzes beim Einsatz des Leiharbeitnehmers einzuhalten. Bei einem Arbeitsunfall muss die Firma RASANT sofort benachrichtigt werden. Bei einem meldepflichtigen Arbeitsunfall ist eine gemeinsame Untersuchung erforderlich. Der Entleiher verpflichtet sich, sowohl seiner Berufsgenossenschaft als auch der Verwaltungs- berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird RASANT innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter von RASANT eingeräumt. Ebenfalls erhält unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit gem. der BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit der BGI 580 Zutritt zu den Arbeitsplätzen unserer Mitarbeiter.
c) Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 8 Tagen nach Entstehung der Beanstandungen des begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die später als 8 Tage nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen im Falle einer Beanstandung die in der oben genannten Frist liegt, ist eine etwaige Haftung von RASANT auf Nachbesserung als solche unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt.
d) Rechnungen von RASANT sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zurückbehaltungen sowie Aufrechnungen sind dem Entleiher gegenüber RASANT nicht gestattet.
e) Die Leiharbeitnehmer von RASANT werden dem Entleiher wöchentlich einen Tätigkeitsnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Alternativ kann die Stundenprüfung und -freigabe über das RASANT Webportal erfolgen. Die Online-Stundenfreigabe ersetzt die Unterschrift auf den herkömmlichen Tätigkeitsnachweisen und ist gleichbedeutend mit einer rechtsgültigen Unterschrift. Verpflichtung des Auftraggebers: die Online-Stunden sind innerhalb von spätestens 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung zu überprüfen und freizugeben. Nicht fristgemäß freigegebene Online-Stunden gelten als anerkannt.
f) Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Bei Fahrzeit, Auslösung oder Fahrgeld ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von RASANT gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unter §1 Abs. 1 genannten Beschäftigungsort die Grundlage für die Berechnung, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers.
g) Feiertags- und Sonntagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Mehrarbeit ist die über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen. Hiervon ausgenommen ist die Mehrarbeit. Schmutzzulage bedarf der vorherigen Vereinbarung.
h) Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er RASANT während der ersten 3 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm RASANT im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Kann RASANT keinen Ersatz stellen, ist dem Entleiher die Möglichkeit gegeben, den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt „m“, mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
i) Nimmt ein Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist RASANT bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, wird RASANT von der Überlassungspflicht befreit.
j) Die Haftung von RASANT für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen, desgleichen haftet RASANT nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher. Der Entleiher kann gegen RASANT keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen RASANT und deren Leiharbeitnehmern erheben, ist der Entleiher verpflichtet, RASANT und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
k) Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber RASANT vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.
l) Mündliche Nebenabmachungen, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages/Auftragsbestätigung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RASANT. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
m) Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber RASANT ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
n) Als Gerichtsstand wird Im Verhältnis zu Entleihern, die Vollkaufleute sind, 28857 Syke vereinbart. Für Entleiher, die nicht Vollkaufleute sind, wird ebenfalls 28857 Syke als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.
o) RASANT hat sich für die Zusammenarbeit im Rahmen eines Factoring-Vertrages mit der Crefo Factoring Nordwest GmbH entschieden. Die von der Crefo Factoring Nordwest GmbH angebotenen Dienstleistungen entlasten RASANT von vielen Routinearbeiten des Zahlungsverkehrs und ermöglichen RASANT damit, Mittel produktiver einzusetzen. Unsere Rechnungen sind mit einem Hinweis versehen, wonach Zahlungen für Rechnungen ab sofort mit Schuld befreiender Wirkung nur noch auf das Konto der Crefo Factoring Nordwest GmbH ● Bremischen Volksbank eG ● IBAN-Code: DE 30 2919 0024 0044 4812 00 ● SWIFT-BIC: GENODEF1HB1 zu leisten sind. Die Richtlinien der EU-DSGVO finden Anwendung (vgl. Datenschutzerklärung Punkt 17 ff.).  Alle Rückfragen oder Reklamationen sind sofort uns oder der Crefo Factoring Nordwest GmbH mitzuteilen. Kontaktdaten der Crefo Factoring Nordwest GmbH: Crefo Factoring Nordwest GmbH, Neuenstr. 76 – 80, 28195 Bremen ● Telefon: 0421 / 16 878 – 0 ● Fax: 0421 / 16 878 – 19 ● E-Mail: info@nordwest.crefo-factoring.de
p) RASANT verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen, welches geregelt ist in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, der nach den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG, vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799, in der jeweils geltenden Fassung) zwingend Anwendung findet. Soweit kein gültiger und durch Rechtsverordnung verbindlicher Mindestlohn-Tarifvertrag aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Anwendung findet, verpflichtet sich RASANT, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Entgelt pro Stunde von mindestens der Entgeltgruppe I des §2 GVP-/DGB Entgelttarifvertrages, in der aktuell geltenden Fassung, zu zahlen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
q) Die Datenschutzerklärung in der jeweils aktuellen Fassung gilt als integraler Bestandteil dieser AGB.
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